Allgemeine Reisebedingungen

Wir freuen uns, Sie bei der Ex Oriente Lux Reisen GmbH (nachfolgend: EOL) zu begrüßen und danken Ihnen für das entgegengebrachte Vertrauen. Wir haben jede Reise sorgfältig geplant, wozu auch die folgenden rechtlichen Regeln gehören. Wir bitten Sie, diese vor Ihrer Reise zu lesen. Diese Reisebedingungen werden bei einer Buchung Bestandteil des mit EOL geschlossenen Reisevertrages, soweit diese wirksam dem Vertrag zugrunde gelegt wurden. Sie gelten ergänzend zu den §§ 651a-y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie der Artikel 250 und 252 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuchs) und füllen diese aus.

 

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Durch die Buchung bieten Sie als Kunde/Reisender uns dem Reiseveranstalter EOL den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieser Buchung sind die Reiseausschreibungen und die ergänzenden Informationen von EOL für die jeweilige Reise. Die Anmeldung kann schriftlich, per Fax oder per E-Mail vorgenommen werden. Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung durch EOL zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird EOL dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, sofern der Kunde nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Buchungsinhalt ab, liegt ein neues Vertragsangebot vor, an welches EOL für einen Zeitraum von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn EOL bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und ihre vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und wenn der Kunde dieses durch ausdrückliche Annahmeerklärung bestätigt bzw. durch konkludentes Verhalten annimmt, wie die Vornahme der Anzahlung bzw. Restzahlung.

1.2 Dabei kommt der Reisevertrag grundsätzlich mit jedem Reisenden zustande, so auch in dem Fall, in welchem der Reiseanmelder erkennbar als Vertreter für die anderen Reisenden auftritt, es sei denn, der Reiseanmelder trägt dem Reiseveranstalter nur den Abschluss eines Vertrages zugunsten Dritter an (z.B. Familienreisen), bei welchem sich der Reiseanmelder erkennbar nur allein als Vertragspartei verpflichten möchte.

1.3 Der Reiseanmelder, welcher eine Reiseanmeldung auch für weitere in der Reiseanmeldung aufgeführte Personen vornimmt, steht für deren Vertragsverpflichtungen wie für seine eigenen ein, sofern er eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.4 Die von EOL gegebenen vorvertraglichen Informationspflichten über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten und die Stornopauschalen (gemäß Art. 250 § 3 Nr. 1,3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

1.5 Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift der §§ 312 Abs. 7, 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag hingegen sind unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 6 und 7 möglich. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.

1.6 Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen oder Pauschalreiseangeboten ist EOL lediglich Reisevermittler. In diesem Fall haftet EOL dem Reisenden gegenüber für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Vermittlerpflichten. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Ausgenommen von der Haftungsbeschränkung gemäß dieser Ziffer ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für sonstige Schäden, soweit letztere mindestens auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder seines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beruhen. Ausgenommen von der Haftungsbeschränkung gemäß Satz 2 ist auch die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. EOL haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1.2 und folgende sinngemäß.

 

2. Zahlungsbedingungen

2.1 Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurde. Mit Vertragsschluss und mit Aushändigung des Sicherungsscheins (sog. Insolvenzsicherung) an den Reisenden kann eine Anzahlung vom Reiseveranstalter EOL gefordert werden, die 10% des Reisepreises beträgt.

2.2 Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung spätestens vier Wochen vor Reisebeginn fällig, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt wurde und wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.2. genannten Gründen abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 28 Kalendertage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines sofort zahlungsfällig.

2.3 Leistet der Reisende die Anzahlung und die Zahlung des Restbetrages des Reisepreises nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl EOL zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, ihre gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Gastes besteht, behält sich EOL vor, vom Vertrag nach erfolgter Mahnung mit Fristsetzung zurückzutreten. In diesem Fall kann der Reisende mit Rücktrittskosten entsprechend des § 4 belastet werden.

 

3. Leistungen

3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in unserem Jahreskatalog, etwaigen Sondervereinbarungen sowie den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Buchungsbestätigung.

3.2 Sondervereinbarungen und Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung durch EOL.

3.3 Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften, Agenturen) sind von uns nicht bevollmächtigt, im Namen von EOL Zusicherungen zu geben oder weitergehende Leistungszusagen zu machen.

3.4 Soweit ausgeschrieben, enthält Ihr Reiseplan Fahrscheine „Zug zum Flug“ der DB AG. Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, soweit diese dem Vertrag wirksam zugrunde gelegt wurden. Die Rechte und Pflichten des Reiseveranstalters und der Reisenden nach dem Reisevertragsrecht und diesen ausführlichen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt. Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Abflughafen selbst verantwortlich, es sei denn, eine Verspätung beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von EOL.

 

4. Rücktritt des Reisenden, Umbuchungen

4.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung bei EOL. In Ihrem eigenen Interesse empfiehlt EOL dem Reisenden, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

4.2 Innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn kann der Reisende auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt, sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen, z.B. wenn der Dritte nicht den besonderen Reiserfordernissen genügt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie EOL nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. EOL hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Kosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.

4.3 Tritt der Reisende vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann EOL eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen, soweit der Rücktritt nicht von EOL zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbare Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht in der Kontrolle der EOL unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Die Rücktrittskosten sind in Ziffer 4.4 pauschalisiert. Sie bestimmen sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er gewöhnlich durch mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen erwirbt.

4.4 Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs zur Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet:

  • bis zum 30. Tag vor Reisebeginn werden, soweit im Einzelfall, insbesondere bei Reisen mit speziellen Flug- und Fährtarifen, nichts Anderes vereinbart ist, keine Rücktrittskosten erhoben,
  • vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 10 %
  • vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 30 %
  • vom 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 50 %
  • ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 75 %
  • am Abreisetag selbst oder bei unangekündigtem Nichterscheinen: 80 %.

4.5 Es bleibt dem Reisenden unbenommen, EOL gegenüber nachzuweisen, dass tatsächlich keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind. In diesem Fall sind Sie nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

4.6 Dem Reisenden wird dringend der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.

4.7 EOL behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit EOL nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist EOL verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was sie durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen. EOL ist verpflichtet infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

4.8 Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Das gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil EOL keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat, in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.

4.9 Bei lediglich vermittelten Leistungen, z. B. für Flüge, gelten die Rücktrittsbedingungen des jeweiligen Anbieters, die Ihnen bei Buchung mitgeteilt werden.

 

5. Leistungsänderungen und Preisänderungen

5.1 Vor Vertragsschluss kann EOL jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Reisende vor der Buchung informiert wird. Änderungen oder Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von EOL nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind vor dem Reisebeginn nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

5.2 EOL ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine unentgeltliche Umbuchung oder einen unentgeltlichen Rücktritt anbieten.

5.3 Im anderen Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben hat EOL den Reisenden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. In diesem Falle ist der Reisende berechtigt, die Änderung anzunehmen oder ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn EOL in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat die Wahl auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber EOL nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der Reisende in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren.

5.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte EOL für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten.

5.5 EOL behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern:

Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann EOL den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann EOL vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann EOL vom Reisenden verlangen. Werden die bei Vertragsschluss gültigen Abgaben, wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber EOL erhöht, so kann der Reisepreis um diesen entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. EOL hat den Reisenden in diesem Fall über die Preiserhöhung und deren Gründe, sowie die Berechnung der Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger klar verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Die mitgeteilte Preisänderung gilt als angenommen, wenn der Reisende nicht oder nicht innerhalb der durch EOL gesetzten Frist reagiert. EOL verpflichtet sich Reisepreissenkungen aus den vorgenannten Kosten an den Reisenden nach Maßgabe des § 651 f Abs. 4 BGB auf dessen Verlangen weiterzugeben. Der Reisende kann eine solche Preissenkung insbesondere dann verlangen, wenn und soweit sich die oben genannten Kosten, die auch zu einer Preiserhöhung führen können, nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für  EOL geführt hat. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter berechtigt, von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abzuziehen. Den Nachweis, in welcher Höhe Verwaltungsaufgaben entstanden sind, hat EOL zu führen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat EOL den Reisenden unverzüglich, spätestens 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, vom Reisevertrag kostenlos zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn EOL in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von EOL über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

 

6. Mängelanzeige, Abhilfe, Minderung, Kündigung und Mitwirkungspflicht des Reiseteilnehmers

6.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Daraus ergibt sich insbesondere die Verpflichtung des Reisenden, seine Beanstandungen unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen. Sollte eine örtliche Reiseleitung nicht existieren oder nicht zu erreichen sein, ist die Beanstandung EOL durch Telefon, E-Mail oder Telefax zur Kenntnis zu bringen, damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden können, die Beanstandungen zu überprüfen und ggf. für Abhilfe zu sorgen. Die Reiseleitung hat nicht die Befugnis, Ansprüche anzuerkennen und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so ist der Anspruch auf Minderung nach § 651m BGB und Schadensersatz nach § 651n BGB in der Regel ausgeschlossen.

6.2 Wird eine Reise infolge eines Mangels, der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, erheblich beeinträchtigt und leistet EOL innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger - kündigen. EOL kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

6.3 Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter EOL erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

6.4 EOL verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651 q BGB, wonach dem Reisenden im Falle des § 651 k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch
a) Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung
b) Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und  
c) Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten.
Dabei bleibt § 651 k Abs. 3 BGB unberührt.

 

7. Rücktritt und Kündigung durch EOL; Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

7.1 EOL kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch EOL nachhaltig stört oder sich in einem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt EOL, so behält EOL den Anspruch auf den Reisepreis, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistungen ergeben. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. EOL muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.

7.2 EOL kann bis 30 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl, die im Katalog und in der Buchungsbestätigung festgelegt ist und der Zeitpunkt, bis zu welchem dem Kunden die Erklärung spätestens zugegangen sein muss mitgeteilt ist,  nicht erreicht wird. EOL ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat EOL unverzüglich von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, sofern EOL in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus ihrem Angebot anzubieten. Dem Reisenden obliegt es, dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber EOL geltend zu machen. Im Falle einer Absage wegen Nichterreichens der Teilnehmerzahl werden eventuelle gezahlte Kundengelder unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, erstattet.

7.3 EOL kann vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn EOL aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. Hierbei hat EOL den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes zu erklären. Tritt EOL vom Vertrag zurück, verliert EOL den Anspruch auf den vereinbarten Preis.

 

8. Beschränkung der Haftung von EOL

8.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Teilnehmer und gebuchter Leistung.

8.2 EOL haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von EOL sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt.

8.3 EOL haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Ausklärungs- oder Organisationspflichten der EOL ursächlich war.

 

9. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung und Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen

9.1 Ansprüche nach den § 651 i Abs. 3 Nr. 2 bis 7 BGB hat der Gast gegenüber der EOL geltend zu machen. Empfohlen wird eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger.

9.2 Ansprüche verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

9.3 Gepäckverluste sind innerhalb von 7 Tagen und Gepäckverspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu melden. Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass  Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Kunden unverzüglich vor Ort mittels Schadensersatzanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

 

10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

10.1 EOL steht dafür ein, alle Reisenden über allgemeine Bestimmungen von Pass , Visa- und Gesundheitsvorschriften einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten.

10.2 EOL haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Sie EOL mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, dass EOL die Verzögerung zu vertreten hat.

10.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, sie sind durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation durch EOL bedingt.

 

11. Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Sollte der Reisevertrag die Beförderung mit dem Flugzeug beinhalten, wird der Reisende bei Buchung über den Namen des Luftfahrtunternehmens informiert. Sollte die Identität des Luftfahrtunternehmens zum Zeitpunkt der Buchung der Reise noch nicht feststehen, wird der Reisende unverzüglich informiert werden, sobald diese feststeht. Wechselt die dem Reisenden mitgeteilte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich über den Wechsel informieren. EOL muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die "Black List" ist auf folgender Seite abrufbar: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm.

 

12. Datenschutz

1Die personenbezogenen Daten, die der Reisende EOL zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Alle personenbezogenen Daten von Reisenden werden nach deutschen und europäischen Datenschutzrecht bearbeitet. Weitere Informationen zum Umgang mit Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung von EOL unter: https://www.eol-reisen.de/datenschutz.

 

13. Gerichtsstand und sonstige Bestimmungen

13.1 Der Reisende kann EOL nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von EOL gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von EOL maßgebend. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben. Auf das Verhältnis zwischen EOL und dem Reisenden sowie den Reisevertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung mit der Maßgabe, dass falls der Reisende seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat nach Art. 6 Abs. 2 der Rom – I Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre.

13.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

13.3 EOL weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass sie nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

Firmensitz des Veranstalters:
Ex Oriente Lux Reisen GmbH
Kleine Auguststr. 5
D-10119 Berlin
Handelsregister HRB 93569

Zum Download (PDF)

 

 

Fragen an Ex Oriente Lux?

 

Ex Oriente Lux Reisen
Kleine Auguststr. 5
D-10119 Berlin

Deutschland - Germany

 

fon: +49 (030) 62 90 82 05

fax: +49 (030) 62 90 82 09

info@eol-reisen.de

 

Wir sind für Sie da:

Montag-Freitag 10-17 Uhr

 

Sie können uns telefonisch, per Mail oder Fax erreichen. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

 

Newsletter-Abo


Reisezielbezogene TV-, Radio- und Veranstaltungstipps, hauseigene Reiseinformationen.

captcha 
Wir benutzen Cookies
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.